projekte
2 Ca 851/23•Arbeitsgericht Wuppertal, 2024-06-04, 2 Ca 851/23
2 Ca 851/23Arbeitsgericht04.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-04
Aktenzeichen: 2 Ca 851/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2024:0604.2CA851.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 1 KSchG
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 17.10.2023 mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24.10.2023 mit Ablauf des 31.12.2024 aufgelöst wird.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Leiter Strategischer Einkauf weiterzubeschäftigen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.059,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.393,82 € seit dem 01.11.2023, aus weiteren 9.333,00 € seit dem 01.12.2023 sowie aus weiteren 9.333,00 € seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
7. Streitwert des Teilurteils: 59.391,82 €.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.