Arbeitsgericht Wuppertal, 2021-06-10, 6 Ca 138/21

6 Ca 138/21Arbeitsgericht10.06.2021

Regest

Die Unterrichtung des Personalrats hinsichtlich einer weiteren Befristung muss so erfolgen, dass der Personalrat in der Lage ist, die Wirksamkeit der Befristung zu prüfen. Dem Personalrat sind die erforderlichen Daten zu den Beschäftigungszeiten, insbesondere Vorbeschäftigungszeiten des Arbeitnehmers, mitzuteilen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 138/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 6 Ca 138/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2021:0610.6CA138.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: WissZeitVG § 2 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NW § 66 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Die Unterrichtung des Personalrats hinsichtlich einer weiteren Befristung muss so erfolgen, dass der Personalrat in der Lage ist, die Wirksamkeit der Befristung zu prüfen. Dem Personalrat sind die erforderlichen Daten zu den Beschäftigungszeiten, insbesondere Vorbeschäftigungszeiten des Arbeitnehmers, mitzuteilen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag aus Dezember 2016 zum 31.12.2020 geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier vorliegenden Verfahrens als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach der Entgeltgruppe 13 TV-L weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Streitwert: 16.000,00 €.

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