Arbeitsgericht Wuppertal, 2019-09-26, 5 Ca 450/19

5 Ca 450/19Arbeitsgericht26.09.2019

Regest

1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zahlung von Mutterschutzlohn, wenn die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schwangerschaft erfolgt ist. 2. Die Kostenerstattung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Prozesses ist durch § 12 a ArbGG nicht ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 5 Ca 450/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-26

Aktenzeichen: 5 Ca 450/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2019:0926.5CA450.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2; 286 Abs. 1; 249; ArbGG § 12 A

Leitsätze

  1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zahlung von Mutterschutzlohn, wenn die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schwangerschaft erfolgt ist.

  2. Die Kostenerstattung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Prozesses ist durch § 12 a ArbGG nicht ausgeschlossen.

Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 für das Jahr 2018 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Antrag zu Ziffer 1 hinaus auch sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Auszahlung der Vergütung der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2017 erst im Jahr 2018 und damit steuerrechtlich als sonstige Bezüge resultieren, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
    1. Streitwert: 2.539,60 €.

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