5 Ca 3087/18•Arbeitsgericht Wuppertal, 2019-06-06, 5 Ca 3087/18
Arbeitsgericht Wuppertal, 2019-06-06, 5 Ca 3087/18
5 Ca 3087/18Arbeitsgericht06.06.2019
Regest
Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraums sonst erlischt. Der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den geltenden Verfall- und Verjährungsregelungen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 5 Ca 3087/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-06
Aktenzeichen: 5 Ca 3087/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2019:0606.5CA3087.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: BUrlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 214, 199
Leitsätze
Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraums sonst erlischt. Der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den geltenden Verfall- und Verjährungsregelungen.
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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- Streitwert: 14.391,50 EUR.
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