Arbeitsgericht Wuppertal, 2016-04-28, 6 Ca 3528/15

6 Ca 3528/15Arbeitsgericht28.04.2016

Regest

Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann darin zwar grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Ver-fall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung der Kündigungsschutz-klage nicht aus. Die Ansprüche sind der Beklagten gegenüber gesondert gel-tend zu machen (BAG, Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 -, zitiert nach juris).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 3528/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 6 Ca 3528/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2016:0428.6CA3528.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer

Normen: ---------

Leitsätze

Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann darin zwar grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Ver-fall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung der Kündigungsschutz-klage nicht aus. Die Ansprüche sind der Beklagten gegenüber gesondert gel-tend zu machen (BAG, Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 -, zitiert nach juris).

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.Streitwert: 4.869,00 €.

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