6 Ca 166/11•Arbeitsgericht Wuppertal, 2011-05-12, 6 Ca 166/11
Arbeitsgericht Wuppertal, 2011-05-12, 6 Ca 166/11
6 Ca 166/11Arbeitsgericht12.05.2011
Regest
Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 166/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 6 Ca 166/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2011:0512.6CA166.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG
Leitsätze
Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt.
Tenor
1.Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 428,65 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 als Urlaubsabgeltung zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4.Streitwert: 17.819,69 €.
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