7 Ca 2453/09•Arbeitsgericht Wuppertal, 2009-11-19, 7 Ca 2453/09
Arbeitsgericht Wuppertal, 2009-11-19, 7 Ca 2453/09
7 Ca 2453/09Arbeitsgericht19.11.2009
Regest
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 7 Ca 2453/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-19
Aktenzeichen: 7 Ca 2453/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2009:1119.7CA2453.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: Art. 234 EGV, EGRL 88/2003, § 7 Abs. 4 BurlG, § 351 RVO, Art. VIII 2. BesVNG, § 101 BG NW, § 8 EUV NW
Leitsätze
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?
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