Arbeitsgericht Wuppertal, 2009-03-31, 4 Ca 3853/08

4 Ca 3853/08Arbeitsgericht31.03.2009

Regest

1. Die Wegnahme geringwertiger Sachen durch die Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 I BGB zu begründen. 2. Einer Tatkündigung kommt nur bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 4 Ca 3853/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-31

Aktenzeichen: 4 Ca 3853/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2009:0331.4CA3853.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 626 I BGB

Leitsätze

  1. Die Wegnahme geringwertiger Sachen durch die Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 I BGB zu begründen.
  2. Einer Tatkündigung kommt nur bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers in Betracht.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2008 weder fristlos noch zum 31.03.2009 aufgelöst worden ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 6.015,00 € (auch gemäß § 63 Abs. 2 GKG).

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