4 Ca 1077/08•Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-07-29, 4 Ca 1077/08
Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-07-29, 4 Ca 1077/08
4 Ca 1077/08Arbeitsgericht29.07.2008
Regest
1. Trägt eine angestellte Lehrerin ein sogenanntes islamisches Kopftuch während des Unterrichts trotz Abmahnung, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW gerechtfertugt. 2. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 4 GG und steht im Einklang mit den Vorschriften des AGG und Art. 9 EMRK.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 4 Ca 1077/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-29
Aktenzeichen: 4 Ca 1077/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:0729.4CA1077.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 57 Abs. 4, 6 SchulG NW, § 1 II KSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 6 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 GG, §§ 1, 7, 8 AGG, Art. 9 EMRK
Leitsätze
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Trägt eine angestellte Lehrerin ein sogenanntes islamisches Kopftuch während des Unterrichts trotz Abmahnung, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW gerechtfertugt.
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§ 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 4 GG und steht im Einklang mit den Vorschriften des AGG und Art. 9 EMRK.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Streitwert: 10.200,00 EUR (auch gemäß § 63 II GKG).
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