Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-05-28, 3 Ca 920/08

3 Ca 920/08Arbeitsgericht28.05.2008

Regest

Unter dem Begriff "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle" ist nur die bis zu 6-wöchige Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 TV-V zu verstehen. Der Zuschuß zum Krankengeld nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes gemäß § 13 Abs. 1 TV-V ist nicht mit der Entgeltfortzahlung gleichzusetzen. Daher kann die Sonderzahlung für die Monate, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich Krankengeldzuschuß bezieht, um je ein Zwölftel pro Monat gekürzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 3 Ca 920/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-28

Aktenzeichen: 3 Ca 920/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:0528.3CA920.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 01.06.2005 (TV-V) §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 TV-V

Leitsätze

Unter dem Begriff "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle" ist nur die bis zu 6-wöchige Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 TV-V zu verstehen. Der Zuschuß zum Krankengeld nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes gemäß § 13 Abs. 1 TV-V ist nicht mit der Entgeltfortzahlung gleichzusetzen. Daher kann die Sonderzahlung für die Monate, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich Krankengeldzuschuß bezieht, um je ein Zwölftel pro Monat gekürzt werden.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3.Streitwert: 1.050,80 €

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