Arbeitsgericht Siegburg, 2022-09-08, 5 Ca 1765/21

5 Ca 1765/21Arbeitsgericht08.09.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Siegburg — 5 Ca 1765/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-08

Aktenzeichen: 5 Ca 1765/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2022:0908.5CA1765.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kopien der im Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 in Bezug genommenen Schriftstücke, der E-Mail von Prof. Dr. P K vom 07.02.2021, der schriftlichen Äußerungen von Herrn Prof. Dr. P K, Frau B, Frau V und Herrn E Ü, sowie der schriftlichen Bestätigungen von Frau V und Herrn Ü zu überlassen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers vom 10.12.2021 in das Büro Raum K204 (linker Turm) rechtswidrig ist.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 14.03.2018 und dem Änderungsvertrag vom 03.04.2019 mit Zugang zum Büro K222R zu beschäftigen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, das in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindliche Schriftstück „Anhörung aufgrund von Beschwerden gem. § 3 Abs. 6, Satz 4 TV-L" datierend auf den 23.02.2021 zu entfernen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem über den Kläger von der Beklagten geführten und als Personalakte bezeichneten Konvolut befindlichen nachfolgenden Schriftstücke zu entfernen:

Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021

Anhörung gem. § 74 Absatz 2 LPVG / Mitbestimmung gem. § 74 Absatz 1 LPVG Anhörung gem. § 17 LGG datierend auf den 16.11.2021 mitsamt handschriftlichem Eintrag „Der PRwiss stimmt zur fristlosen, behelfsweise fristgerechten Kündigung zu. R. H

Mitwirkung gem. § 17 LGG /§ 17 LGG datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „Dr. B H"

Kündigung des Arbeitsverhältnisses" datierend auf den 18.11.2021 einer Frau „A F"

Schriftsatz der RAin R datiert vom 10.12.21

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

  3. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 40 Prozent zu tragen, die Beklagte 60 Prozent.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.800,00 € festgesetzt.

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