Arbeitsgericht Siegburg, 2022-01-28, 1 Ca 421/21

1 Ca 421/21Arbeitsgericht28.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Siegburg — 1 Ca 421/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 1 Ca 421/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2022:0128.1CA421.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.135,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.098,80 Euro seit dem 02.03.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.04.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.05.2020, aus weiteren 23.167,42 Euro brutto seit dem 02.05.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.06.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.07.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.08.2020, aus weiteren 532,24 Euro seit dem 02.09.2020, aus weiteren 52,32 Euro brutto seit dem 02.12.2020, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.01.2021, aus weiteren 1.098,80 Euro brutto seit dem 02.02.2021, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.03.2021, aus weiteren 1.098,80 Euro brutto seit dem 02.04.2021, aus weiteren 1.098,80 Euro seit dem 02.05.2021, aus weiteren 1.098,80 Euro brutto seit dem 02.06.2012, aus weiteren 1.098,80 Euro brutto seit dem 02.07.2021 sowie aus weiteren 1.098,80 Euro brutto seit dem 02.08.2021 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.07.2020 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe 5.263,34 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.923,40 Euro netto seit dem 02.06.2021 und aus 2.339,94 netto seit dem 02.07.2021 zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 29.07.2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.08.2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

  6. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.08.2021 beendet worden ist.

  7. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 31.08.2021 zum 31.03.2022 enden wird.

  8. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2022 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung iHv. 83.619,82 Euro zu zahlen.

  9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  10. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.

  11. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 122.443,69 Euro festgesetzt.

  12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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