Arbeitsgericht Rheine, 2022-10-19, 1 Ca 1391/21

1 Ca 1391/21Arbeitsgericht19.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Rheine — 1 Ca 1391/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 1 Ca 1391/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGST:2022:1019.1CA1391.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 888 ZPO

Tenor

    1. Gegen den Schuldner zu 1) bis 4) wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.08.2022 AZ: 1 Ca 1391/21, nämlich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gem. dem Antrag zu Ziffern 1. aus der Klageschrift ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem jeweiligen Schuldner.

    1. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald einer der Schuldner der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse. Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

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