1 BV 30/10•Arbeitsgericht Siegen, 2011-04-13, 1 BV 30/10
Arbeitsgericht Siegen, 2011-04-13, 1 BV 30/10
1 BV 30/10Arbeitsgericht13.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Siegen — 1 BV 30/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 1 BV 30/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2011:0413.1BV30.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Tenor
-
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der Leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen.
-
Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 wird wegen der Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.