3 Ca 1619/04•Arbeitsgericht Siegen, 2005-01-20, 3 Ca 1619/04
Arbeitsgericht Siegen, 2005-01-20, 3 Ca 1619/04
3 Ca 1619/04Arbeitsgericht20.01.2005
Regest
"In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Siegen — 3 Ca 1619/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 3 Ca 1619/04
ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2005:0120.3CA1619.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 133, 157, 611, 670 BGB; § 20 MTV für das private Versicherungsgewerbe
Leitsätze
"In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen."
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,19 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
-
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.583,64 €.
Tatbestand
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