3 Ca 935/18 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2018-10-04, 3 Ca 935/18 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2018-10-04, 3 Ca 935/18 lev
3 Ca 935/18 levArbeitsgericht04.10.2018
Regest
§ 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW findet auch auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anwendung. § 29 TVöD ist keine vorrangige Regelung. Nach § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sind nicht nur solche Zeiten der Mandatsausübung innerhalb des Gleitzeitrahmens zur Hälfte anzurechnen, die der Arbeitnehmer üblicherweise nutzt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 935/18 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-04
Aktenzeichen: 3 Ca 935/18 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2018:1004.3CA935.18LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 GO NRW, § 29 TVöD
Leitsätze
§ 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW findet auch auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anwendung. § 29 TVöD ist keine vorrangige Regelung.
Nach § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sind nicht nur solche Zeiten der Mandatsausübung innerhalb des Gleitzeitrahmens zur Hälfte anzurechnen, die der Arbeitnehmer üblicherweise nutzt.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Teilnahme an der 39. Sitzung der Bezirksvertretung D. am Donnerstag, den 20.09.2018, zwischen 10.00 und 12.45 Uhr, 1:23 h auf die Arbeitszeit des Klägers anzurechnen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger als Mandatsträger der Bezirksvertretung der Stadt L. D. die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb des bei der Beklagten geltenden Gleitzeitrahmens, welcher von Montag bis Donnerstag die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 19:15 Uhr sowie freitags die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 16:30 Uhr umfasst, zur Hälfte auf die Arbeitszeit des Klägers anzurechnen verpflichtet ist.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Der Streitwert beträgt 33,73 €
5.Die Berufung wird zugelassen.
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