Arbeitsgericht Solingen, 2015-10-06, 1 Ca 701/15

1 Ca 701/15Arbeitsgericht06.10.2015

Regest

1. Es handelt sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn einer in Bezug genommenen Betriebsordnung unter Nr. 17, die drucktechnisch nicht hervorgehoben ist und im Übrigen nur Regelungen zur Urlaubsgewährung enthält, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in Schulferienzeiten unter bestimmten Voraussetzungen abgeordnet wird. 2. Eine Ferienüberhangsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis in Schulferien für Zeiträume ruht, die nicht durch Urlaub abgedeckt werden können, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (entgegen BAG, 10.01.2007 - 5 ASZR 480/06).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 1 Ca 701/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-06

Aktenzeichen: 1 Ca 701/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2015:1006.1CA701.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305c Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 2 EFZG

Leitsätze

  1. Es handelt sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn einer in Bezug genommenen Betriebsordnung unter Nr. 17, die drucktechnisch nicht hervorgehoben ist und im Übrigen nur Regelungen zur Urlaubsgewährung enthält, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in Schulferienzeiten unter bestimmten Voraussetzungen abgeordnet wird.

  2. Eine Ferienüberhangsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis in Schulferien für Zeiträume ruht, die nicht durch Urlaub abgedeckt werden können, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (entgegen BAG, 10.01.2007 - 5 ASZR 480/06).

Tenor

1)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe w. 71,72 Euro brutto zu zahlen.

2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3)Der Streitwert beträgt 71,72 Euro.

4)Die Berufung wird nicht zugelassen.

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