Arbeitsgericht Solingen, 2014-01-21, 3 Ca 862/13

3 Ca 862/13Arbeitsgericht21.01.2014

Regest

1. Ob die Vertragsparteien ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut des schrifltichen Vertrages bildet keine Grenze. 2. Ein Mangel der Berechtigung, Auszubildende auszubilden, führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis gemäß § 34 Abs. 1 BBiG eintragen zu lassen. Solche Verstöße berechtigen nicht zur Annahme, es bestehe ein Arbeitsverhältnis.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 862/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 3 Ca 862/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2014:0121.3CA862.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs. 4 BBiG, § 34 BBiG, § 22 Abs. 2 BBiG, § 133 BGB, § 157 BGB

Leitsätze

  1. Ob die Vertragsparteien ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut des schrifltichen Vertrages bildet keine Grenze.
  2. Ein Mangel der Berechtigung, Auszubildende auszubilden, führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis gemäß § 34 Abs. 1 BBiG eintragen zu lassen. Solche Verstöße berechtigen nicht zur Annahme, es bestehe ein Arbeitsverhältnis.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 12.06.2013 nicht aufgelöst ist.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

4.Der Streitwert beträgt 25.464,75 €.

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