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3 Ca 443/23•Arbeitsgericht Paderborn, 2023-12-09, 3 Ca 443/23
3 Ca 443/23Arbeitsgericht09.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-09
Aktenzeichen: 3 Ca 443/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2023:1209.3CA443.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz
„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“
lauten muss
„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“
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