Arbeitsgericht Paderborn, 2023-12-09, 3 Ca 443/23

3 Ca 443/23Arbeitsgericht09.12.2023

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Paderborn — 3 Ca 443/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-09

Aktenzeichen: 3 Ca 443/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2023:1209.3CA443.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

lauten muss

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.