Arbeitsgericht Paderborn, 2007-02-09, 2 Ca 1282/06

2 Ca 1282/06Arbeitsgericht09.02.2007

Regest

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Un-gunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumin-dest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Paderborn — 2 Ca 1282/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-09

Aktenzeichen: 2 Ca 1282/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2007:0209.2CA1282.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 3 bis 5 TVG, MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2003, TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW vom 20.09.1996

Leitsätze

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Un-gunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumin-dest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 1.065,03 Euro festgesetzt.

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