Arbeitsgericht Oberhausen, 2011-07-07, 4 Ca 1877/10

4 Ca 1877/10Arbeitsgericht07.07.2011

Regest

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn die nach § 42 lit. b.) MVG.EKD i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz MVG.EKD erforderliche ausdrücklich erklärte oder kirchengerichtlich ersetzte Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht vorliegt, und die fehlende Zustimmung auch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD fingiert wird.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Oberhausen — 4 Ca 1877/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: 4 Ca 1877/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2011:0707.4CA1877.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 38, 42 MVG.EKD

Leitsätze

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn die nach § 42 lit. b.) MVG.EKD i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz MVG.EKD erforderliche ausdrücklich erklärte oder kirchengerichtlich ersetzte Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht vorliegt, und die fehlende Zustimmung auch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD fingiert wird.

Tenor

I.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin nicht durch die ordentliche Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 25.10.2010 aufgelöst worden ist.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.Der Streitwert wird auf 4.874,91 € festgesetzt.

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