Arbeitsgericht Münster, 2021-03-25, 3 Ca 391/20

3 Ca 391/20Arbeitsgericht25.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Münster — 3 Ca 391/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-25

Aktenzeichen: 3 Ca 391/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGMS:2021:0325.3CA391.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 20.04.2016 mit Ablauf des 15.05.2021 sein Ende finden wird.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2020 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 15.05.2021 hinaus als Koordinatorin Post-Doc, vergütet nach Entgeltgruppe 13 TV-L weiter zu beschäftigen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 20 % die Klägerin, zu 80 % die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 25.027,12 € festgesetzt.

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