Arbeitsgericht Münster, 2020-02-26, 1 Ca 1385/19

1 Ca 1385/19Arbeitsgericht26.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Münster — 1 Ca 1385/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-26

Aktenzeichen: 1 Ca 1385/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGMS:2020:0226.1CA1385.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L zu vergüten und die sich seit dem 01.01.2018 ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und an die Klägerin zu zahlen.
    1. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 11.775,96 €.

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