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3 BV 35/23•Arbeitsgericht Minden, 2024-01-10, 3 BV 35/23
3 BV 35/23Arbeitsgericht10.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-10
Aktenzeichen: 3 BV 35/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2024:0110.3BV35.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 100 ArbGG, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Es wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm A mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ mit jeweils zwei Beisitzern für jeden der Beteiligten eingerichtet.
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