1 Ca 73/19•Arbeitsgericht Minden, 2019-08-27, 1 Ca 73/19
Arbeitsgericht Minden, 2019-08-27, 1 Ca 73/19
1 Ca 73/19Arbeitsgericht27.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Minden — 1 Ca 73/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-27
Aktenzeichen: 1 Ca 73/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2019:0827.1CA73.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 12, 17 TVöD-V (VKA)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.09.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD ab dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Der Streitwert wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.
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