Arbeitsgericht Minden, 2006-12-13, 3 (2) Ca 949/05

3 (2) Ca 949/05Arbeitsgericht13.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Minden — 3 (2) Ca 949/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 3 (2) Ca 949/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2006:1213.3.2CA949.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 102 Abs. 6 BetrVG, § 626 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die

außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005 nicht

aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen

als Schlachter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 17.940,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.