3 (2) Ca 949/05•Arbeitsgericht Minden, 2006-12-13, 3 (2) Ca 949/05
Arbeitsgericht Minden, 2006-12-13, 3 (2) Ca 949/05
3 (2) Ca 949/05Arbeitsgericht13.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Minden — 3 (2) Ca 949/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-13
Aktenzeichen: 3 (2) Ca 949/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2006:1213.3.2CA949.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 102 Abs. 6 BetrVG, § 626 BGB
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005 nicht
aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen
als Schlachter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 17.940,00 Euro festgesetzt.
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