Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2024-06-10, 6 Ca 560/24

6 Ca 560/24Arbeitsgericht10.06.2024

Regest

Eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Nennung eines konkreten, jedoch fehlerhaft berechneten Beendigungsdatums kann je nach Umständen des Einzelfalls so auszulegen sein, dass zu dem rechtlich zutreffenden Beendigungsdatum gekündigt werden soll.Es kann ein Indiz für die Widerruflichkeit einer Freistellung darstellen, dass die Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer erst zum Austrittdatum zurück zu geben sind.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 560/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-10

Aktenzeichen: 6 Ca 560/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2024:0610.6CA560.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6

Leitsätze

Eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Nennung eines konkreten, jedoch fehlerhaft berechneten Beendigungsdatums kann je nach Umständen des Einzelfalls so auszulegen sein, dass zu dem rechtlich zutreffenden Beendigungsdatum gekündigt werden soll.Es kann ein Indiz für die Widerruflichkeit einer Freistellung darstellen, dass die Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer erst zum Austrittdatum zurück zu geben sind.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 6.982,66 € brutto abzüglich am 24.01.2024 gezahlter 3.697,86 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.545,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.4. Streitwert: 6.829,52 €

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