Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2023-11-16, 3 Ca 1133/23

3 Ca 1133/23Arbeitsgericht16.11.2023

Regest

1. Die Vereinbarung einer Bindungsdauer von zwei Jahren aufgrund einer Fortbildung, deren Wert die Vergütung für einen Monat unterschreitet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. 2. Es ist am Arbeitnehmer, Umstände darzulegen, aus denen auf die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, geschlossen werden kann. 3. Rufbereitschaften stellen keine Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes dar. 4. Für Rufbereitschaften können die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich auch eine niedrigere Vergütung vereinbaren.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 1133/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-16

Aktenzeichen: 3 Ca 1133/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2023:1116.3CA1133.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3

Normen: Normen: § 612 BGB, § 1 MiLoG

Leitsätze

    1. Die Vereinbarung einer Bindungsdauer von zwei Jahren aufgrund einer Fortbildung, deren Wert die Vergütung für einen Monat unterschreitet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
    1. Es ist am Arbeitnehmer, Umstände darzulegen, aus denen auf die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, geschlossen werden kann.
    1. Rufbereitschaften stellen keine Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes dar.
    1. Für Rufbereitschaften können die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich auch eine niedrigere Vergütung vereinbaren.

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    1. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

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