Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2023-04-13, 3 Ca 2218/22

3 Ca 2218/22Arbeitsgericht13.04.2023

Regest

1. Außertarifliche Angestellte im Sinne des § 1 b) oder c) des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 haben keinen Anspruch darauf, dass ihre regelmäßig gezahlte Vergütung die höchste tarifliche Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. 2. Die Arbeitsgerichte haben tarifvertragliche Regelungen in der Regel nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 2218/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-13

Aktenzeichen: 3 Ca 2218/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2023:0413.3CA2218.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3

Leitsätze

    1. Außertarifliche Angestellte im Sinne des § 1 b) oder c) des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 haben keinen Anspruch darauf, dass ihre regelmäßig gezahlte Vergütung die höchste tarifliche Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt.
    1. Die Arbeitsgerichte haben tarifvertragliche Regelungen in der Regel nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen.

Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    1. Streitwert: 17.316,27 €.
    1. Die Berufung wird zugelassen.

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