Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2022-08-19, 5 BV 20/22

5 BV 20/22Arbeitsgericht19.08.2022

Regest

1. Die Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung erfordert gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG, dass jedes Wahlvorstandsmitglied mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird. 2. Die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass auf einer Betriebsversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen worden ist, ein Wahlvorstand nicht gewählt wurde. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen es auf dieser Betriebsversammlung nicht zur Wahl eines Wahlvorstandes gekommen ist. 3. Die Betriebsversammlung kann so lange einen Wahlvorstand wählen, bis die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG rechtskräftig geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 BV 20/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-19

Aktenzeichen: 5 BV 20/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2022:0819.5BV20.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

    1. Die Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung erfordert gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG, dass jedes Wahlvorstandsmitglied mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird.
    1. Die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass auf einer Betriebsversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen worden ist, ein Wahlvorstand nicht gewählt wurde. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen es auf dieser Betriebsversammlung nicht zur Wahl eines Wahlvorstandes gekommen ist.
    1. Die Betriebsversammlung kann so lange einen Wahlvorstand wählen, bis die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin Verkauf, bestehend aus allen Verkaufsfilialen der Region A. bestellt.

Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus

    1. Herrn X. J., als Vorsitzender
    1. Herrn K. D., als weiteres Mitglied
    1. Herrn H. D., als weiteres Mitglied
    1. Herrn T. H., als Ersatzmitglied
    1. Herrn D. D. Q., als Ersatzmitglied.

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