Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2022-03-25, 4 Ca 34/22

4 Ca 34/22Arbeitsgericht25.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 34/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-25

Aktenzeichen: 4 Ca 34/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2022:0325.4CA34.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2021 nicht aufgelöst worden ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.
    1. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 5) aus der Klageerweiterung vom 22.12.2021 erledigt ist.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.493,29 €.
    1. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.

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