Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2021-05-12, 6 Ca 468/20

6 Ca 468/20Arbeitsgericht12.05.2021

Regest

1. Die ernstliche Androhung von körperlicher Gewalt rechtfertigt den Anspruch einer außerordentlichen Kündigung. 2. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung sind Fehler bei der Angabe der Sozialdaten unschädlich, wenn dem Betriebsrat die korrekten Daten bekannt sind.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 468/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 6 Ca 468/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2021:0512.6CA468.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

    1. Die ernstliche Androhung von körperlicher Gewalt rechtfertigt den Anspruch einer außerordentlichen Kündigung.
    1. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung sind Fehler bei der Angabe der Sozialdaten unschädlich, wenn dem Betriebsrat die korrekten Daten bekannt sind.

Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    1. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt: 17.028,00 €.

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