Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-08-26, 6 Ca 630/20

6 Ca 630/20Arbeitsgericht26.08.2020

Regest

§ 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren .

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 630/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-26

Aktenzeichen: 6 Ca 630/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0826.6CA630.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

§ 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren .

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 880,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen und hierüber bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Wert des Streitgegenstades beträgt 924,00 €.
    1. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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