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6 Ca 2361/19•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-02-19, 6 Ca 2361/19
6 Ca 2361/19Arbeitsgericht19.02.2020
Es liegt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung vor, wenn Nachtarbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 für geplante Nachtarbeit einen geringeren Nachtarbeitszuschlag erhalten als für ungeplante Nachtarbeit.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 6 Ca 2361/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0219.6CA2361.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6
Normen: § 1 TVG; Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 5 ArbZG
Es liegt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung vor, wenn Nachtarbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 für geplante Nachtarbeit einen geringeren Nachtarbeitszuschlag erhalten als für ungeplante Nachtarbeit.
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.370,40 EUR.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen
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