Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-02-19, 6 Ca 2361/19

6 Ca 2361/19Arbeitsgericht19.02.2020

Regest

Es liegt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung vor, wenn Nachtarbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 für geplante Nachtarbeit einen geringeren Nachtarbeitszuschlag erhalten als für ungeplante Nachtarbeit.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 2361/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 6 Ca 2361/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0219.6CA2361.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6

Normen: § 1 TVG; Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 5 ArbZG

Leitsätze

Es liegt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung vor, wenn Nachtarbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 für geplante Nachtarbeit einen geringeren Nachtarbeitszuschlag erhalten als für ungeplante Nachtarbeit.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.370,40 EUR.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen

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