Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-02-19, 6 Ca 2360/19

6 Ca 2360/19Arbeitsgericht19.02.2020

Regest

Es stellt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten einen geringeren Zuschlag erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 2360/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 6 Ca 2360/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0219.6CA2360.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art 3 Abs. 1 GG; Art 9 Abs. 3 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG

Leitsätze

Es stellt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten einen geringeren Zuschlag erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.370,40 EUR.

  • 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen

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