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6 Ca 2360/19•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-02-19, 6 Ca 2360/19
6 Ca 2360/19Arbeitsgericht19.02.2020
Es stellt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten einen geringeren Zuschlag erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 6 Ca 2360/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0219.6CA2360.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art 3 Abs. 1 GG; Art 9 Abs. 3 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG
Es stellt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten einen geringeren Zuschlag erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.370,40 EUR.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen
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