5 Ca 1998/17•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-01-25, 5 Ca 1998/17
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-01-25, 5 Ca 1998/17
5 Ca 1998/17Arbeitsgericht25.01.2018
Regest
1. Um bei einer vorübergehenden Aushändigung den Zugang eines Kündigungsschreibens zu belegen, müssen die Voraussetzungen der tatsächlichen Verfügungsgewalt einerseits und der Möglichkeit der Kenntnisnahme andererseits kumulativ vorliegen. Gleichzeitig bedingen sich diese beiden Voraussetzungen auch gegenseitig, denn von Verfügungsgewalt ist beim Empfänger erst dann auszugehen, wenn die Sachherrschaft gleichzeitig die Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung ermöglicht. 2. Um die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen, ist es nicht erforderlich, dass der Text restlos wahrgenommen können werden muss. Wichtig ist allein, dass wesentliche Teile der Kündigung erkannt werden können. Das Kriterium "Kenntnisnahmemöglichkeit" ist abstrakt und fordert gerade nicht, dass tatsächlich alles zur Kenntnis genommen wird. Eine teilweise verdeckende Hand steht daher der Kenntnisnahmemöglichkeit nicht entgegen. 3. Ist die Kündigungsübergabe streitig, kann die Unterschrift des Empfängers auf dem Kündigungsschreiben ein sog. Tatsachenanerkenntnis darstellen. Dies kann sich so auswirken, dass aufgrund einer Umverteilung der Beweislast die Nicht-Erweislichkeit der Umstände der Kündigungsübergabe zu Lasten des Empfängers geht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 Ca 1998/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 5 Ca 1998/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2018:0125.5CA1998.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5
Normen: KSchG § 4; BGB § 130 Abs.1 S.1
Leitsätze
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Um bei einer vorübergehenden Aushändigung den Zugang eines Kündigungsschreibens zu belegen, müssen die Voraussetzungen der tatsächlichen Verfügungsgewalt einerseits und der Möglichkeit der Kenntnisnahme andererseits kumulativ vorliegen. Gleichzeitig bedingen sich diese beiden Voraussetzungen auch gegenseitig, denn von Verfügungsgewalt ist beim Empfänger erst dann auszugehen, wenn die Sachherrschaft gleichzeitig die Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung ermöglicht.
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Um die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen, ist es nicht erforderlich, dass der Text restlos wahrgenommen können werden muss. Wichtig ist allein, dass wesentliche Teile der Kündigung erkannt werden können. Das Kriterium "Kenntnisnahmemöglichkeit" ist abstrakt und fordert gerade nicht, dass tatsächlich alles zur Kenntnis genommen wird. Eine teilweise verdeckende Hand steht daher der Kenntnisnahmemöglichkeit nicht entgegen.
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Ist die Kündigungsübergabe streitig, kann die Unterschrift des Empfängers auf dem Kündigungsschreiben ein sog. Tatsachenanerkenntnis darstellen. Dies kann sich so auswirken, dass aufgrund einer Umverteilung der Beweislast die Nicht-Erweislichkeit der Umstände der Kündigungsübergabe zu Lasten des Empfängers geht.
Tenor
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- 3. Der Streitwert beträgt 10.200 €.
- 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
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