Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-10-14, 2 Ca 1765/15

2 Ca 1765/15Arbeitsgericht14.10.2015

Regest

Die ausserordentliche Kündigung einem langjährig beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber, der sich weigert, ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen, bedarf der vorherigen erfolglos gebliebenen Abmahnung und hält im konkreten Fall einer Interessenabwägung nicht stand.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 1765/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-14

Aktenzeichen: 2 Ca 1765/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:1014.2CA1765.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 626 BGB, 106 GewO

Leitsätze

Die ausserordentliche Kündigung einem langjährig beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber, der sich weigert, ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen, bedarf der vorherigen erfolglos gebliebenen Abmahnung und hält im konkreten Fall einer Interessenabwägung nicht stand.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.12.2015 sein Ende finden wird.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4.Streitwert: 9.750,00 Euro.

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