Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2014-02-27, 4 Ca 2122/13

4 Ca 2122/13Arbeitsgericht27.02.2014

Regest

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der sog. Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 INSO im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch kann wegen Versäumung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan ausgeschlossen sein.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 2122/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-27

Aktenzeichen: 4 Ca 2122/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2014:0227.4CA2122.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 113 S. 3 INSO, §§ 217 ff. INSO

Leitsätze

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der sog. Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 INSO im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch kann wegen Versäumung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan ausgeschlossen sein.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.

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