Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2014-01-29, 7 Ca 2137/13

7 Ca 2137/13Arbeitsgericht29.01.2014

Regest

1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderungen mittels einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. 2. Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der eine bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses gerichtlich geltend gemacht wird, ist grundsätzlich zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 2137/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 7 Ca 2137/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2014:0129.7CA2137.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 113 S. 3 InsO, §§ 258 ff. InsO, § 189 InsO, § 217 InsO, §§ 252 ff. InsO, § 242 BGB

Leitsätze

  1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderungen mittels einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

  2. Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der eine bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses gerichtlich geltend gemacht wird, ist grundsätzlich zulässig.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €.

4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.

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