4 BV 5/13•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-09-05, 4 BV 5/13
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-09-05, 4 BV 5/13
4 BV 5/13Arbeitsgericht05.09.2013
Regest
Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 I 1 BetrVG besteht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.einer unternehmenseinheitlichen Regelung von Nachweispflichten der Arbeitsnehmer mehrerer Betriebe nach dem EFZG. Fehler bei der Ladung von Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 VII 2 BetrVG sind heilbar durch Genehigung des Gremiums.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 BV 5/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-05
Aktenzeichen: 4 BV 5/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2013:0905.4BV5.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 50 I 1 BetrVG, § 47 VII 2 BetrVG
Leitsätze
Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 I 1 BetrVG besteht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.einer unternehmenseinheitlichen Regelung von Nachweispflichten der Arbeitsnehmer mehrerer Betriebe nach dem EFZG. Fehler bei der Ladung von Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 VII 2 BetrVG sind heilbar durch Genehigung des Gremiums.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 4. und Abs. 4 der Gesamtbetriebsverein-
barung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22.01.2008 in der Fassung vom 19.06.2013 im Betrieb E. Anwendung findet.
- Der Antrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
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