Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-09-05, 4 BV 5/13

4 BV 5/13Arbeitsgericht05.09.2013

Regest

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 I 1 BetrVG besteht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.einer unternehmenseinheitlichen Regelung von Nachweispflichten der Arbeitsnehmer mehrerer Betriebe nach dem EFZG. Fehler bei der Ladung von Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 VII 2 BetrVG sind heilbar durch Genehigung des Gremiums.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 BV 5/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: 4 BV 5/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2013:0905.4BV5.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 50 I 1 BetrVG, § 47 VII 2 BetrVG

Leitsätze

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 I 1 BetrVG besteht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.einer unternehmenseinheitlichen Regelung von Nachweispflichten der Arbeitsnehmer mehrerer Betriebe nach dem EFZG. Fehler bei der Ladung von Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 VII 2 BetrVG sind heilbar durch Genehigung des Gremiums.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 4. und Abs. 4 der Gesamtbetriebsverein-

barung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22.01.2008 in der Fassung vom 19.06.2013 im Betrieb E. Anwendung findet.

  1. Der Antrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

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