2 Ca 1970/12•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-12-19, 2 Ca 1970/12
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-12-19, 2 Ca 1970/12
2 Ca 1970/12Arbeitsgericht19.12.2012
Regest
Nach §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD (Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland) bedarf die ordentliche Änderungskündigung der Zustimmung oder Billigung der Mitarbeitervertretung
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 1970/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: 2 Ca 1970/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2012:1219.2CA1970.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD
Leitsätze
Nach §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD (Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland) bedarf die ordentliche Änderungskündigung der Zustimmung oder Billigung der Mitarbeitervertretung
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 28.06.2012 rechtsunwirksam ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen auch über den 30.09.2012 hinaus als Chefarzt der Medizinischen Klinik (Klinik für Innere Medizin) des F. L. C. in N. weiter zu beschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
5.Streitwert: 50.000,00 Euro.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.