2 BV 2/11•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-07-27, 2 BV 2/11
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-07-27, 2 BV 2/11
2 BV 2/11Arbeitsgericht27.07.2011
Regest
1. Die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl 2. Der Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs.2 S.1 WO besteht auch, wenn Fehler vorliegen, die zu einer Anfechtbarkeit der späteren Wahl nach § 19 BetrVG führen können. Der Anspruch erstreckt sich auf die für die Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 BV 2/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-27
Aktenzeichen: 2 BV 2/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0727.2BV2.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2
Normen: § 2 WO, § 19 BetrVG, § 16 BetrVG
Leitsätze
- Die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
- Der Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs.2 S.1 WO besteht auch, wenn Fehler vorliegen, die zu einer Anfechtbarkeit der späteren Wahl nach § 19 BetrVG führen können. Der Anspruch erstreckt sich auf die für die Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte.
Tenor
1.Die Beteiligten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) eine Liste aller Beschäftigten der Niederlassung N. mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen.
2.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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