Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-07-27, 2 BV 2/11

2 BV 2/11Arbeitsgericht27.07.2011

Regest

1. Die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl 2. Der Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs.2 S.1 WO besteht auch, wenn Fehler vorliegen, die zu einer Anfechtbarkeit der späteren Wahl nach § 19 BetrVG führen können. Der Anspruch erstreckt sich auf die für die Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 BV 2/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 2 BV 2/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0727.2BV2.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2

Normen: § 2 WO, § 19 BetrVG, § 16 BetrVG

Leitsätze

  1. Die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
  2. Der Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs.2 S.1 WO besteht auch, wenn Fehler vorliegen, die zu einer Anfechtbarkeit der späteren Wahl nach § 19 BetrVG führen können. Der Anspruch erstreckt sich auf die für die Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte.

Tenor

1.Die Beteiligten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) eine Liste aller Beschäftigten der Niederlassung N. mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen.

2.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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