2 Ca 1188/11•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-06-29, 2 Ca 1188/11
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-06-29, 2 Ca 1188/11
2 Ca 1188/11Arbeitsgericht29.06.2011
Regest
Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten (BAG, Urteile vom 16.09.2004 und 15.11.2001)
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 1188/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-29
Aktenzeichen: 2 Ca 1188/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0629.2CA1188.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 626 BGB, §§ 102, 103 BetrVG
Leitsätze
Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten (BAG, Urteile vom 16.09.2004 und 15.11.2001)
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 15.04.2011 beendet wurde.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 9.600,00 Euro.
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