Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-06-29, 2 Ca 1188/11

2 Ca 1188/11Arbeitsgericht29.06.2011

Regest

Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten (BAG, Urteile vom 16.09.2004 und 15.11.2001)

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 1188/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-29

Aktenzeichen: 2 Ca 1188/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0629.2CA1188.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 626 BGB, §§ 102, 103 BetrVG

Leitsätze

Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten (BAG, Urteile vom 16.09.2004 und 15.11.2001)

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 15.04.2011 beendet wurde.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 9.600,00 Euro.

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