4 Ca 106/08•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-06-05, 4 Ca 106/08
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-06-05, 4 Ca 106/08
4 Ca 106/08Arbeitsgericht05.06.2008
Regest
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 106/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-05
Aktenzeichen: 4 Ca 106/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0605.4CA106.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 613a BGB
Leitsätze
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 2007, zugegangen am 27. Dezember 2007, zum 30. Juni 2008 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Ergänzungskraft im Kindergarten T. G. der L. zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.750,00 € festgesetzt.
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