Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-11-30, 7 Ca 2607/07

7 Ca 2607/07Arbeitsgericht30.11.2007

Regest

Die Fälschung von Unterschriften eines zuständigen Kreditkontrolleurs und die Gewährung von Krediten ohne Sicherheit durch den Geschäftsstellenleiter einer Bank, rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Planmäßiges Vorgehen spricht gegen die Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein wichtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung ist auch bei Geschäftsunfähigkeit gegeben, da in dem Fall bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit weiteren Taten zu rechnen ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 2607/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-30

Aktenzeichen: 7 Ca 2607/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:1130.7CA2607.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 626 I BGB

Leitsätze

Die Fälschung von Unterschriften eines zuständigen Kreditkontrolleurs und die Gewährung von Krediten ohne Sicherheit durch den Geschäftsstellenleiter einer Bank, rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Planmäßiges Vorgehen spricht gegen die Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein wichtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung ist auch bei Geschäftsunfähigkeit gegeben, da in dem Fall bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit weiteren Taten zu rechnen ist.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 5.004,33.

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