Arbeitsgericht Krefeld, 2021-03-11, 4 Ca 1249/20

4 Ca 1249/20Arbeitsgericht11.03.2021

Regest

Die in § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zudem würde bei einem Verstoß keine "Anpassung nach oben" erfolgen, sondern die gesetzliche Regelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG gelten.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 4 Ca 1249/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 4 Ca 1249/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2021:0311.4CA1249.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Art. 9, 3 GG; § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007; § 6 ArbZG

Leitsätze

Die in § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Zudem würde bei einem Verstoß keine "Anpassung nach oben" erfolgen, sondern die gesetzliche Regelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG gelten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.022,61 € festgesetzt

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.