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4 Ca 1249/20•Arbeitsgericht Krefeld, 2021-03-11, 4 Ca 1249/20
4 Ca 1249/20Arbeitsgericht11.03.2021
Die in § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zudem würde bei einem Verstoß keine "Anpassung nach oben" erfolgen, sondern die gesetzliche Regelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG gelten.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 4 Ca 1249/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2021:0311.4CA1249.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Art. 9, 3 GG; § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007; § 6 ArbZG
Die in § 4 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Zudem würde bei einem Verstoß keine "Anpassung nach oben" erfolgen, sondern die gesetzliche Regelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG gelten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.022,61 € festgesetzt
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