Arbeitsgericht Krefeld, 2020-11-18, 3 Ca 1245/20

3 Ca 1245/20Arbeitsgericht18.11.2020

Regest

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 1245/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 3 Ca 1245/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2020:1118.3CA1245.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3

Normen: § 1 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG; Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert beträgt 701,51 Euro.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen.

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