Arbeitsgericht Krefeld, 2019-01-31, 1 BV 26/18

1 BV 26/18Arbeitsgericht31.01.2019

Regest

Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 1 BV 26/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-31

Aktenzeichen: 1 BV 26/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2019:0131.1BV26.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 99 BetrVG, § 307 BGB

Leitsätze

Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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