1 BV 26/18•Arbeitsgericht Krefeld, 2019-01-31, 1 BV 26/18
Arbeitsgericht Krefeld, 2019-01-31, 1 BV 26/18
1 BV 26/18Arbeitsgericht31.01.2019
Regest
Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 1 BV 26/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 1 BV 26/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2019:0131.1BV26.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 99 BetrVG, § 307 BGB
Leitsätze
Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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