3 BV 3/16•Arbeitsgericht Krefeld, 2016-11-30, 3 BV 3/16
Arbeitsgericht Krefeld, 2016-11-30, 3 BV 3/16
3 BV 3/16Arbeitsgericht30.11.2016
Regest
Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht analog § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG erforderlich, wenn eine betriebliche Umorganisation im Sinne des § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG bei einer in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 BetrVG vereinbarten Betriebsratsstruktur zum Verlust des Betriebsratsamts gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen Zuordung des Betriebsratsmitglieds zu einer anderen betrieblichen Einheit nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG führt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 3 BV 3/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-30
Aktenzeichen: 3 BV 3/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2016:1130.3BV3.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG, § 3 Abs. 2 BetrVG, § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 24 Nr. 4 BetrVG, § 78 S. 1 BetrVG, § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG
Leitsätze
Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht analog § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG erforderlich, wenn eine betriebliche Umorganisation im Sinne des § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG bei einer in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 BetrVG vereinbarten Betriebsratsstruktur zum Verlust des Betriebsratsamts gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen Zuordung des Betriebsratsmitglieds zu einer anderen betrieblichen Einheit nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG führt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
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