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10 Ca 1441/20•Arbeitsgericht Köln, 2024-03-05, 10 Ca 1441/20
10 Ca 1441/20Arbeitsgericht05.03.2024
a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 10 Ca 1441/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0305.10CA1441.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 888 ZPO
a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)
b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.
Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.
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