Arbeitsgericht Köln, 2024-03-05, 10 Ca 1441/20

10 Ca 1441/20Arbeitsgericht05.03.2024

Regest

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Köln — 10 Ca 1441/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 10 Ca 1441/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0305.10CA1441.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 888 ZPO

Leitsätze

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)

b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

Tenor

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.

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